10.6.2004 << 15.6.2004 >> 17.6.2004
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich von heute (15.6.2004) an mit dem La-Belle-Urteil. 2002 waren vier Angeklagte wegen des Anschlags auf die Diskothek "La Belle" in Friedenau zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Das Landgericht hat nach vierjähriger Hauptverhandlung am 13. November 2001 die Angeklagte Verena C. wegen gemeinschaftlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104-fachem versuchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte Andrea H. hat es freigesprochen. Der Verurteilung liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:
In den frühen Morgenstunden des 5. April 1986 explodierte in der in Berlin-Friedenau gelegenen und zu dieser Zeit überwiegend von US-Soldaten besuchten Diskothek "La Belle" eine Bombe. Der Anschlag, in dessen Planung das sog. Libysche Volksbüro in Ost-Berlin involviert war, erfolgte vor dem Hintergrund damals zunehmender Spannungen zwischen den USA und Libyen. Durch die Explosion wurden drei Menschen getötet, zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte des Lokals erlitten Verletzungen. Die Angeklagte Verena C. ist als Täterin verurteilt worden, weil sie – in Begleitung der Mitangeklagten Andrea H. – die Bombe eigenhändig in die Diskothek transportiert und dort den Zündmechanismus ausgelöst hatte. Die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. sind im Hinblick auf ihre Tatbeiträge im Vorfeld des Anschlags wegen Beihilfe verurteilt worden. Die Angeklagte Andrea H. ist freigesprochen worden, weil ihr eine Kenntnis von dem Anschlag nicht nachzuweisen war.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Revisionen dagegen, daß die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind und daß der Angeklagten Verena C. eine erhebliche Verminderung in ihrer Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten worden ist. Sie erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser Angeklagter zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Nebenkläger wenden sich ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche Verurteilung. Ferner wird von einem Teil der Nebenkläger auch der Freispruch der Angeklagten Andrea H. angefochten.
Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisionen eingelegt.
Im Internet: Der Bundesgerichtshof